Die Beschwerde ist unzulässig.
1. Gegen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung (AdV) nach § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) steht den Beteiligten gemäß § 128 Abs. 3 FGO die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Das Finanzgericht (FG) hat die Beschwerde nicht zugelassen und in der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses auf dessen Unanfechtbarkeit hingewiesen. Dass den Beteiligten nur im Falle der Zulassung durch das FG gegen dessen Entscheidung über einen Antrag auf AdV ein Rechtsmittel zusteht, ist mit dem Grundgesetz vereinbar (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 1985 1 BvR 245/85, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1986, 597, zu Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).
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