BFH - Beschluss vom 26.01.2006
II B 93/05
Normen:
FGO § 128 Abs. 2 ; ZPO § 321a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1157
Vorinstanzen:
FG Brandenburg, vom 27.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 S 1307/04

Außerordentliche Beschwerde

BFH, Beschluss vom 26.01.2006 - Aktenzeichen II B 93/05

DRsp Nr. 2006/7911

Außerordentliche Beschwerde

1. Eine Beschwerde gegen Beschlüsse im Verfahren der PKH ist gemäß § 128 Abs. 2 FGO ab 1.1.2001 nicht mehr statthaft.2. Nach In-Kraft-treten des Zivilprozessreformgesetzes vom 27.7.2001 und der Einfügung des § 321a der Zivilprozessordnung ist auch eine außerordentliche Beschwerde an den BFH generell nicht mehr statthaft.

Normenkette:

FGO § 128 Abs. 2 ; ZPO § 321a ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) beantragte mit Schreiben vom 27. April 2005 Prozesskostenhilfe (PKH) für das beim 3. Senat des Finanzgerichts (FG) des Landes Brandenburg anhängige Klageverfahren 3 K 1306/04. Das FG lehnte die Anträge mangels hinreichender Erfolgsaussichten durch Beschluss vom 27. April 2005 ab.

Entgegen der Rechtsmittelbelehrung, dass gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel gegeben sei, focht der Kläger ihn mit an das FG gerichtetem Schreiben vom 6. Juni 2005 persönlich an.

Das FG hat, soweit es diesem Schreiben durch Auslegung eine Gegenvorstellung entnommen hat, dieser nicht entsprochen, und, soweit es das Schreiben auch als "außerordentliche Beschwerde" gewürdigt hat, dieser Beschwerde nicht abgeholfen und sie an den Bundesfinanzhof (BFH) weitergeleitet.

II. Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).