BFH - Beschluss vom 21.02.2006
V S 25/05
Normen:
FGO § 128 § 133a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1128
Vorinstanzen:
FG München, vom 27.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 V 3687/05

Außerordentliche Beschwerde

BFH, Beschluss vom 21.02.2006 - Aktenzeichen V S 25/05

DRsp Nr. 2006/9327

Außerordentliche Beschwerde

Nach In-Kraft-Treten des Gesetzes über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf Gehör vom 9.12.2004 zum 1.1.2005 ist eine außerordentliche Beschwerde als gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf ausgeschlossen.

Normenkette:

FGO § 128 § 133a ;

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat den Antrag der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 27. Oktober 2005 abgelehnt und die Beschwerde nicht zugelassen. Hiergegen richteten sich die Anhörungsrüge gemäß § 133a der Finanzgerichtsordnung (FGO) sowie die Gegenvorstellung der Antragstellerin, die das FG mit Beschluss vom 12. Dezember 2005 verworfen hat. Zusätzlich erhob die Antragstellerin die außerordentliche Beschwerde, der das FG nicht abgeholfen hat.

Die Antragstellerin beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses das Verfahren fortzuführen und dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu entsprechen.

Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt) beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

II. Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 128 Abs. 3, § 132 FGO).