BFH - Beschluss vom 05.10.2006
VII B 344/05
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 253
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 05.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 525/05

Außerordentliche Beschwerde

BFH, Beschluss vom 05.10.2006 - Aktenzeichen VII B 344/05

DRsp Nr. 2006/29145

Außerordentliche Beschwerde

Gegen mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht angreifbare Entscheidungen des FG ist eine außerordentliche Beschwerde nicht gegeben (Anschluss an Senats-Beschl. v. 22.2.2006 VII B 339/05).

Normenkette:

GG Art. 19 Abs. 4 ;

Gründe:

Die Beschwerde richtet sich gegen einen Beschluss des Finanzgerichts (FG), mit dem dieses die Kosten des von den Beteiligten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärten Klageverfahrens gegeneinander aufgehoben hat, weil dies billigem Ermessen entspreche. Die Klägerin und Beschwerdeführerin hält diese Entscheidung für unzutreffend und hat gegen sie Beschwerde erhoben. Sie meint, der Beschluss des FG sei mit einer außerordentlichen Beschwerde angreifbar, weil bei einer bewussten und greifbar gesetzeswidrigen Fehlentscheidung ein Rechtsmittel zulässig sein müsse, bei dem nicht von Anfang an feststeht, dass es nicht zum Erfolg führen wird.