BFH - Beschluss vom 14.11.2006
IX B 156/06
Normen:
FGO § 133a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 473

Außerordentliche Beschwerde

BFH, Beschluss vom 14.11.2006 - Aktenzeichen IX B 156/06

DRsp Nr. 2007/816

Außerordentliche Beschwerde

Seit Einführung des § 133a FGO durch das Gesetz über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zum 1.1.2005 ist die außerordentliche Beschwerde wegen sog. greifbarer Gesetzeswidrigkeit nicht mehr statthaft.

Normenkette:

FGO § 133a ;

Gründe:

I. Der Antragsteller zu 1 und Beschwerdeführer (Antragsteller zu 1) sowie die Antragstellerin zu 2 verfolgen mit Anträgen vor dem Finanzgericht (FG) und dem Bundesfinanzhof (BFH) unter Hinweis auf § 86 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) das Ziel, eine ihnen von der zuständigen Verwaltungsbehörde nicht erteilte Bescheinigung nach § 7h des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu erhalten. Der BFH hat den Antrag des Antragstellers zu 1 mit Beschluss vom 26. Juni 2006 abgelehnt.