BFH - Beschluss vom 08.01.2007
XI B 141/06
Normen:
FGO § 133a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 933
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 26.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 1976/04

Außerordentliche Beschwerde

BFH, Beschluss vom 08.01.2007 - Aktenzeichen XI B 141/06

DRsp Nr. 2007/5948

Außerordentliche Beschwerde

Die außerordentliche Beschwerde wegen sog. greifbarer Gesetzeswidrigkeit ist seit Einführung des § 133a FGO durch das AnhRügG zum 1.1.2005 als außerordentlicher, gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf nicht mehr statthaft.

Normenkette:

FGO § 133a ;

Gründe:

I. Mit Schreiben vom 6. Januar 2004 beantragten die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Änderung des Einkommensteuerbescheides 1998 vom 12. Juni 2003. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) wies den Antrag zurück. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.

Mit Schriftsatz vom 15. August 2006 haben die Kläger außerordentliche Beschwerde erhoben.

Eine außerordentliche Beschwerde komme nach Einführung der Anhörungsrüge gemäß § 133a der Finanzgerichtsordnung (FGO) in Betracht, um geltend zu machen, dass eine mit förmlichen Rechtsbehelfen nicht anfechtbare Entscheidung auf einer bewussten oder objektiv greifbar gesetzwidrigen Anwendung von Prozessrecht beruhe. Das Finanzgericht habe die neue Vorschrift des § 175 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung nicht berücksichtigt.

II. 1. Der Schriftsatz der Kläger vom 15. August 2006 ist entsprechend seiner ausdrücklichen Bezeichnung als außerordentliche Beschwerde und nicht als Anhörungsrüge i.S. des § 133a FGO zu betrachten.