BFH - Beschluss vom 31.01.2007
I B 158/06
Normen:
FGO § 90a Abs. 4 § 128 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 952
Vorinstanzen:
FG Münster - 6 V 2696/06 AO - 25.9.2006,

Außerordentliche Beschwerde

BFH, Beschluss vom 31.01.2007 - Aktenzeichen I B 158/06

DRsp Nr. 2007/6150

Außerordentliche Beschwerde

Seit dem 1.1.2005 ist gegen Entscheidungen, die mit Rechtsmitteln nicht mehr angreifbar sind, nur noch die Anhörungsrüge i. S. des § 133a FGO und im Übrigen die Gegenvorstellung statthaft. Damit scheidet eines außerordentliche Beschwerde aus.

Normenkette:

FGO § 90a Abs. 4 § 128 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) wurde vom Finanzgericht (FG) Münster durch Beschluss vom 25. September 2006 6 V 2696/06 AO abgelehnt. In diesem Beschluss wurde wegen der Entscheidungsgründe auf den Inhalt eines Gerichtsbescheides vom selben Tag in dem Hauptverfahren ... verwiesen. Die Beschwerde wurde nicht zugelassen.