BFH - Beschluss vom 11.05.2007
V B 48/06
Normen:
FGO § 128 Abs. 4, § 133a;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1682
Vorinstanzen:
FG Hamburg - V 105/04 (VI-E) - 20.1.2006,

Außerordentliche Beschwerde

BFH, Beschluss vom 11.05.2007 - Aktenzeichen V B 48/06

DRsp Nr. 2007/12200

Außerordentliche Beschwerde

1. Gegen die Entscheidung des FG über eine AdV nach § 69 Abs. 2 FGO steht den Beteiligten die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung ausdrücklich oder ausnahmsweise noch in einem späteren Beschluss nachträglich vom FG zugelassen worden ist. 2. Eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Beschwerde sieht die FGO bei Entscheidungen des FG über einen Antrag auf AdV nicht vor. 3. Im FG-Verfahren ist eine außerordentliche Beschwerde seit In-Kraft-Treten des Gesetzes über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vom 9.12.2004 zum 1.1.2005 ausgeschlossen.

Normenkette:

FGO § 128 Abs. 4, § 133a;

Gründe:

I. Im Klageverfahren wegen Umsatzsteuer 1998 bis 2000 änderte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die angefochtenen Bescheide und erklärte die Hauptsache für erledigt. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erklärte die Hauptsache nicht für erledigt, sondern beantragte stattdessen die Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab und legte dem Kläger die Kosten des Verfahrens auf.