Die Antragstellerin hat gegen den Beschluß des Finanzgerichts (FG) vom 26. Januar 1999, mit dem das FG die Zulässigkeit des Finanzrechtsweges bejaht hatte, "außerordentliche Beschwerde" eingelegt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sachverhaltsdarstellung im Beschluß des Senats vom heutigen Tag IV B 146/99 verwiesen.
Mit Schriftsatz vom 22. November 1999 hat die Antragstellerin einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung durch den Vorsitzenden gemäß § 69 Abs. 3 Satz 5 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- (Az. IV S 13/99) gestellt.
Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist unzulässig.
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