Die Beschwerde ist unzulässig.
1. Gegen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) steht den Beteiligten gemäß § 128 Abs. 3 FGO die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Das Finanzgericht hat die Beschwerde nicht zugelassen und in der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses darauf hingewiesen, dass gegen den Beschluss kein Rechtsmittel gegeben ist. In der FGO ist für diesen Fall keine Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Beschwerde vorgesehen (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. Dezember 2004 I B 166/04, juris Nr: STRE200451601).
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