BFH - Beschluss vom 26.10.2005
X B 95/05
Normen:
FGO § 128 Abs. 3 § 133a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 343
Vorinstanzen:
FG München, vom 26.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 V 5155/04

Außerordentliche Beschwerde; Anhörungsrüge

BFH, Beschluss vom 26.10.2005 - Aktenzeichen X B 95/05

DRsp Nr. 2005/20403

Außerordentliche Beschwerde; Anhörungsrüge

1. Gegen die Entscheidung des FG über die AdV nach § 69 Abs. 3 FGO steht den Beteiligten die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist.2. Eine außerordentliche Beschwerde ist auch unter der Geltung der mit Wirkung vom 1.1.2005 an eingeführten Anhörungsrüge weiterhin statthaft, wenn geltend gemacht wird, die angefochtene Entscheidung sei greifbar gesetzwidrig. Das setzt voraus, dass ein solcher Verstoß schlüssig vorgetragen wird.

Normenkette:

FGO § 128 Abs. 3 § 133a ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Gegen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) steht den Beteiligten gemäß § 128 Abs. 3 FGO die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Das Finanzgericht hat die Beschwerde nicht zugelassen und in der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses darauf hingewiesen, dass gegen den Beschluss kein Rechtsmittel gegeben ist. In der FGO ist für diesen Fall keine Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Beschwerde vorgesehen (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. Dezember 2004 I B 166/04, juris Nr: STRE200451601).