BFH - Beschluß vom 15.03.1999
V S 5/99
Normen:
FGO § 128 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1228

Außerordentliche Beschwerde; Gegenvorstellung

BFH, Beschluß vom 15.03.1999 - Aktenzeichen V S 5/99

DRsp Nr. 1999/6146

Außerordentliche Beschwerde; Gegenvorstellung

1. Eine "außerordentliche Beschwerde" gegen einen kraft Gesetzes unanfechtbaren Beschluss lässt die Rspr. nur in engen Ausnahmefällen zu, wenn der angefochten Beschluss unter schwerwiegender Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist oder auf einer Auslegung beruht, die durch das Gesetz ersichtlich ausgeschlossen ist. 2. Die in der FGO nicht geregelte "Gegenvorstellung" kann ausnahmsweise statthaft sein, wenn das Recht auf rechtliches Gehör verletzt ist, gegen das Gebot des gesetzlichen Richters verstoßen worden ist oder wenn die angegriffene gerichtliche Entscheidung jeglicher gesetzlicher Grundlage entbehrt.

Normenkette:

FGO § 128 ;

Gründe:

1. Durch Beschluß vom 1. Februar 1999 (V B 148/98) hat der Senat die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den unanfechtbaren Beschluß des Finanzgerichts (FG) Münster vom 19. Juni 1998 11 K 7626/97 AO als unzulässig verworfen. Das FG hatte ihm darin die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens (u.a. wegen Nichtabgabe der Steuererklärung) auferlegt.

Mit einem am 1. März 1999 beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangen, handschriftlich gefertigten Schreiben (ohne Datum) erhebt der Beschwerdeführer, ein Rechtsanwalt, dagegen Einwendungen.