Das vom Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) als "sofortige Beschwerde hilfsweise als Gegenvorstellung" bezeichnete Rechtsmittel gegen den (Kosten-)Beschluss des Finanzgerichts (FG) nach Erledigung der Hauptsache gemäß § 138 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist nicht statthaft und damit unzulässig.
Nach § 128 Abs. 4 Satz 1 FGO ist die Beschwerde in Streitigkeiten über Kosten nicht gegeben. Dies gilt auch für den Beschluss über die Kostentragung nach Erledigung der Hauptsache gemäß § 138 Abs. 1 FGO (vgl. Ruban in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 128 Anm. 12, m.w.N.). § 91 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) ist nicht anzuwenden, weil dieser Vorschrift § 128 Abs. 4 Satz 1 FGO vorgeht (§ 155 FGO).
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