I. Mit Urteil vom 20. September 2005 (Az. ehemals: 13 K 53/00, nunmehr: 13 K 451/05) gab das Niedersächsische Finanzgericht (FG) der Klage der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wegen Gewerbesteuermessbeträgen 1990 bis 1993 und Umsatzsteuer 1990 bis 1993 statt, weil der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) über einen nicht erhobenen Einspruch sachlich entschieden hatte. Die Entscheidung, die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben, begründete das FG damit, dass die Kläger zunächst --zu weitgehend-- die Ausgangsbescheide angefochten hatten und die Klage erst durch die Einschränkung des Sachantrages Erfolg hatte.
Die Kostenentscheidung nahm das FG vereinfachend im Wege der Kostenaufhebung vor.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|