BFH - Beschluss vom 22.02.2006
II S 1/06
Normen:
FGO § 33 § 133a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1309

Außerordentliche Beschwerde; Gegenvorstellung

BFH, Beschluss vom 22.02.2006 - Aktenzeichen II S 1/06

DRsp Nr. 2006/11176

Außerordentliche Beschwerde; Gegenvorstellung

1. Gegen ein Revisionsurteil des BFH ist eine "außerordentliche Beschwerde" in der FGO nicht vorgesehen und schon deshalb unstatthaft.2. Eine Gegenvorstellung ist - wenn überhaupt - nur bei schwerwiegenden Grundrechtsverstößen oder dann eröffnet, wenn die angegriffene Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt.

Normenkette:

FGO § 33 § 133a ;

Gründe:

I. Der Kläger, Revisionsbeklagte und Beschwerdeführer (Kläger) wendet sich mit seinem als "außerordentliche Beschwerde und Gegenvorstellung" bezeichneten Rechtsmittel gegen das Urteil des Senats vom 24. August 2005, das der Kläger am 30. November 2005 erhalten hat.

II. Die außerordentliche Beschwerde und Gegenvorstellung sind unzulässig.

1. Gegen ein Revisionsurteil des Bundesfinanzhofs (BFH) ist eine "außerordentliche Beschwerde" in der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht vorgesehen und schon deshalb unstatthaft. Zudem ist eine außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit im Finanzgerichtsprozess seit In-Kraft-Treten des durch das Gesetz über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vom 9. Dezember 2004 (BGBl I 2004, 3220) eingefügten § 133a FGO zum 1. Januar 2005 auch generell ausgeschlossen (BFH-Beschluss vom 30. November 2005 VIII B 181/05, BFHE 211, 37).