BFH - Beschluss vom 07.02.2007
V S 12/06
Normen:
FGO § 128 § 133a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1148

Außerordentliche Beschwerde; Gegenvorstellung

BFH, Beschluss vom 07.02.2007 - Aktenzeichen V S 12/06

DRsp Nr. 2007/8134

Außerordentliche Beschwerde; Gegenvorstellung

Eine außerordentliche Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Anhörungsrüge ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Das gilt auch für eine Gegenvorstellung.

Normenkette:

FGO § 128 § 133a ;

Gründe:

I. Der Beschwerdeführer und Antragsteller ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des P.

Mit Beschluss vom 9. August 2005 V B 84/05 hat der erkennende Senat die Beschwerde des P gegen die Ablehnung seines Antrages auf Akteneinsicht durch das Finanzgericht als unbegründet zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 3. März 2006 V S 1/06 wies der erkennende Senat auch die Anhörungsrüge des P als unbegründet zurück. Hiergegen wandte sich P und erhob "außerordentliche Beschwerde bzw. Gegenvorstellung".

Über das Vermögen des P wurde mit Beschluss des Amtgerichts Charlottenburg vom 23. März 2006 das Insolvenzverfahren eröffnet.

II. 1. Der Senat ist durch das anhängige Insolvenzverfahren nicht an der Entscheidung gehindert.