I. Der Beschwerdeführer und Antragsteller ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des P.
Mit Beschluss vom 9. August 2005 V B 84/05 hat der erkennende Senat die Beschwerde des P gegen die Ablehnung seines Antrages auf Akteneinsicht durch das Finanzgericht als unbegründet zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 3. März 2006 V S 1/06 wies der erkennende Senat auch die Anhörungsrüge des P als unbegründet zurück. Hiergegen wandte sich P und erhob "außerordentliche Beschwerde bzw. Gegenvorstellung".
Über das Vermögen des P wurde mit Beschluss des Amtgerichts Charlottenburg vom 23. März 2006 das Insolvenzverfahren eröffnet.
II. 1. Der Senat ist durch das anhängige Insolvenzverfahren nicht an der Entscheidung gehindert.
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