BFH - Beschluss vom 08.09.2005
IV B 42/05
Normen:
FGO § 128 § 133a ;
Fundstellen:
BB 2005, 2342
BFH/NV 2005, 2130
BFHE 210, 225
BStBl II 2005, 838
DB 2005, 2282
DStRE 2005, 1494
NJW 2005, 3374
NVwZ 2006, 248
Vorinstanzen:
FG München, vom 28.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 15 V 2608/04

Außerordentliche Beschwerde nach Einführung des § 133a FGO

BFH, Beschluss vom 08.09.2005 - Aktenzeichen IV B 42/05

DRsp Nr. 2005/17747

Außerordentliche Beschwerde nach Einführung des § 133a FGO

»Jedenfalls nach der Einführung der Anhörungsrüge gemäß § 133a FGO kann die bewusste und objektiv greifbar gesetzwidrige Anwendung von Prozessrecht durch das FG mit einer außerordentlichen Beschwerde gerügt werden.«

Normenkette:

FGO § 128 § 133a ;

Gründe:

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) begehrt die Aussetzung der Vollziehung des Gewinnfeststellungsbescheids 2002, gegen den sie rechtzeitig Einspruch erhoben hat. Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hatte die Einkünfte aus Gewerbebetrieb abweichend von der Erklärung festgestellt, weil er Zinsen an eine Stiftung mit Sitz in Liechtenstein unter Hinweis auf § 160 der Abgabenordnung (AO 1977) für nicht abziehbar hielt. Nachdem das FA einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt hatte, stellte die Klägerin einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei dem Finanzgericht (FG). Der Antrag hatte keinen Erfolg. Das FG hielt an seiner in einem früheren Verfahren geäußerten Auffassung fest, die Stiftung sei eine Domizilgesellschaft. Die Anwendung des § 160 AO 1977 verstoße nicht gegen Europarecht. Die von der Antragstellerin zitierten Entscheidungen des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) beträfen anders gelagerte Sachverhalte. Die Beschwerde ließ das FG nicht zu.