BFH - Beschluß vom 08.02.1999
VII B 202/98
Normen:
FGO § 107 Abs. 1 §§ 113 128 Abs. 4 § 149 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1107

Außerordentliche Beschwerde; unstatthaftes Rechtsmittel

BFH, Beschluß vom 08.02.1999 - Aktenzeichen VII B 202/98

DRsp Nr. 1999/5997

Außerordentliche Beschwerde; unstatthaftes Rechtsmittel

1. Eine sog. außerordentliche Beschwerde kommt ausnahmsweise dann in Betracht, wenn die angefochtene Entscheidung, die nach den gesetzlichen Vorschriften unanfechtbar ist, jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und mit der Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist. Es reicht nicht aus, dass sich die angefochtene Entscheidung lediglich als fehlerhaft erweist. 2. Auch die Nichtbeachtung wesentlicher Verfahrensvorschriften rechtfertigt allein noch nicht die außerordentliche Anfechtung von Entscheidungen, die nach der gesetzlichen Regelung keinem Rechtsmittel unterliegen. 3. Das Kostenfestsetzungsverfahren dient nicht dazu, Fehler die in der Kostenentscheidung gemacht worden sind, zu korrigieren. Einwendungen, die ihre Grundlage nicht im Kostenrecht haben, können mit der Erinnerung nicht zur Geltung gebracht werden.

Normenkette:

FGO § 107 Abs. 1 §§ 113 128 Abs. 4 § 149 Abs. 1 ;

Gründe: