FG Hamburg - Urteil vom 16.08.2000
VII 3/98
Normen:
EStG § 34 Abs. 1 Satz 1; EStG § 24 Nr. 1c ; HGB § 84 Abs. 1 ; HGB § 89b;

Außerordentliche Einkünfte: Ausgleichsanspruch

FG Hamburg, Urteil vom 16.08.2000 - Aktenzeichen VII 3/98

DRsp Nr. 2001/1654

Außerordentliche Einkünfte: Ausgleichsanspruch

Zu den Entschädigungen im Sinne des § 24 Nr. 1c EStG gehören Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter, die nach § 89b HGB gewährt werden.

Normenkette:

EStG § 34 Abs. 1 Satz 1; EStG § 24 Nr. 1c ; HGB § 84 Abs. 1 ; HGB § 89b;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob Einkünfte des Klägers als außerordentliche der ermäßigten Besteuerung unterliegen.

Der aus der ehemaligen DDR stammende Kläger kam im Oktober 1989 nach Hamburg. Am 29.3.1990 schloss er mit der A GmbH & Co. KG, Berlin, - KG - die Schuhpflegeartikel unter dem Namen "Y" vertreibt, einen "Beratervertrag". In diesem Vertrag heißt es: