BFH - Urteil vom 08.04.2014
IX R 33/13
Normen:
§ 24 Nr 1 Buchst a EStG 2009; § 34 Abs 1 EStG 2009; § 34 Abs 2 Nr 2 EStG 2009; EStG VZ 2009;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 11.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1129/11

Außerordentliche Einkünfte beim Wechsel von unselbständiger zu selbständiger Tätigkeit

BFH, Urteil vom 08.04.2014 - Aktenzeichen IX R 33/13

DRsp Nr. 2014/11521

Außerordentliche Einkünfte beim Wechsel von unselbständiger zu selbständiger Tätigkeit

NV: Es liegen keine außerordentliche Einkünfte im Sinne des § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG vor, wenn der Steuerpflichtige im Streitjahr unter Einbeziehung der Entschädigung lediglich Beträge erhält, die er bei ungestörtem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses ohnehin erhalten hätte. Dies gilt auch dann, wenn er nach Beendigung seines Angestelltenverhältnisses eine selbständige Tätigkeit ausübt.

Normenkette:

§ 24 Nr 1 Buchst a EStG 2009; § 34 Abs 1 EStG 2009; § 34 Abs 2 Nr 2 EStG 2009; EStG VZ 2009;

Gründe

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war bis zum 31. Januar des Streitjahres 2009 als Angestellter der A (Arbeitgeber) nichtselbständig tätig. Im Jahr 2006 erhielt er einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 129.687 €, im Jahr 2007 in Höhe von 146.247 € und im Jahr 2008 in Höhe von 139.834 €. Daneben erzielte der Kläger als Rechtsanwalt Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von ./. 1.935 € im Jahr 2006, in Höhe von 3.310 € im Jahr 2007 sowie in Höhe von ./. 20.195 € im Jahr 2008. Für Januar 2009 erhielt er vom Arbeitgeber ein Gehalt in Höhe von 10.787 €.