BFH - Urteil vom 21.07.2004
X R 46/02
Normen:
EStG § 2 Abs. 3 § 34 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1643
Vorinstanzen:
FG München, vom 19.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 5026/01

Außerordentliche Einkünfte: Verlustausgleich

BFH, Urteil vom 21.07.2004 - Aktenzeichen X R 46/02

DRsp Nr. 2004/16294

Außerordentliche Einkünfte: Verlustausgleich

§ 34 Abs. 1 Satz 2 EStG 1999 enthält eine eigene Berechnung des verbleibenden zu versteuernden Einkommens, die unabhängig von den Berechnungen zur Mindestbesteuerung in § 2 Abs. 3 EStG vorzunehmen ist. Die ESt auf die der ermäßigten Besteuerung des § 34 EStG unterliegenden außerordentlichen Einkünfte ist daher unabhängig von der Regelung des § 2 Abs. 3 EStG zu berechnen. Laufende negative Einkünfte sind demnach vorrangig mit den laufenden positiven Einkünften zu verrechnen.

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 3 § 34 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielte im Streitjahr 1999 Einkünfte aus selbständiger Arbeit, Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen. Daneben bezog er gewerbliche Einkünfte aus verschiedenen Beteiligungen, darunter auch an der "MS ..." GmbH & Co. KG. Aus dem Verkauf dieser Beteiligung im Streitjahr 1999 entstand dem Kläger ein Veräußerungsgewinn in Höhe von 394 301 DM.