LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 07.07.2022
5 Sa 466/21
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; LPersVG § 5; LPersVG § 56; LPersVG § 83; TV-L § 3 Abs. 2;
Fundstellen:
EzA-SD 2023, 4
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 17.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 4127/20

Außerordentliche hilfsweise ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines ehemals als persönlicher Referent des Präsidenten der Struktur-und Genehmigungsdirektion beschäftigten Arbeitnehmers wegen Verletzung der Nebenpflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Landes und wegen Verletzung der Verpflichtung zur Verschwiegenheit durch Mitteilung interner dienstlicher Angelegenheiten an einen größeren Personenkreis

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.07.2022 - Aktenzeichen 5 Sa 466/21

DRsp Nr. 2022/15531

Außerordentliche hilfsweise ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines ehemals als persönlicher Referent des Präsidenten der Struktur-und Genehmigungsdirektion beschäftigten Arbeitnehmers wegen Verletzung der Nebenpflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Landes und wegen Verletzung der Verpflichtung zur Verschwiegenheit durch Mitteilung interner dienstlicher Angelegenheiten an einen größeren Personenkreis

Die Verletzung der arbeitsvertraglichen Nebenpflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Landes und die Verletzung der Verpflichtung zur Verschwiegenheit durch Mitteilung interner dienstlicher Angelegenheiten an einen größeren Personenkreis über einen umfangreichen E-Mail-Verteiler rechtfertigt zwar nicht die außerordentliche, aber die ordentliche, verhaltensbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

Tenor

I.

Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 17. August 2021, Az. 6 Ca 4127/20, unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die fristlose Kündigung des beklagten Landes vom 9. Dezember 2020 aufgelöst worden ist.

2. 3. II. III. IV.