Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts München I vom 4.8.2011 (Az.:
Es wird festgestellt, dass das Anstellungsverhältnis des Klägers bei der Beklagten nicht durch die außerordentliche Kündigung mit Schreiben vom 6.9.2006 zum 6.9.2006, sondern zum 31.12.2007 geendet hat.
b) 2. 3. 4. 5.
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