LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 21.01.2020
8 Sa 30/19
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 15 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 14.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 1054/18

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Betriebsratsmitglieds wegen massiven Auftretens gegenüber der Personalleiterin

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.01.2020 - Aktenzeichen 8 Sa 30/19

DRsp Nr. 2020/13791

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Betriebsratsmitglieds wegen massiven Auftretens gegenüber der Personalleiterin

Bei über Jahre beanstandungsfrei geführtem Arbeitsverhältnis rechtfertigt ein, wenn auch massives, Auftreten gegenüber der zuständigen Personalleiterin mit den Worten "Sie sind sehr mutig, wenn Sie sich mit mir anlegen. Ich mache sie fertig, Sie werden schon noch sehen" auch dann nicht die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses, wenn das Verhalten sich aufgrund einer Einschüchterung der Gesprächspartnerin durch unangemessenes Heben der Stimme als besonders massiv darstellt. Vielmehr erscheint es insbesondere angesichts der von dem Arbeitnehmer begleitenden besonderen Vertrauensposition als frei gestelltes Betriebsratsmitglied für angemessen, den Arbeitnehmer zunächst abzumahnen.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 14.12.2018, Az. 14 Ca 1054/18, teilweise abgeändert.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 13.02.2018 nicht aufgelöst worden ist.

2.

Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 1/4, die Beklagte 3/4.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 15 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand

1. 2. 3.