LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 27.06.2022
3 Sa 440/19
Normen:
BGB § 280; BGB § 626; ZPO § 286 Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2023, 3
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 22.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 3691/18

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Kraftfahrers wegen Treibstoffdiebstahls

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.06.2022 - Aktenzeichen 3 Sa 440/19

DRsp Nr. 2023/2131

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Kraftfahrers wegen Treibstoffdiebstahls

Der wiederholte Diebstahl von Dieselkraftstoff durch Abpumpen aus dem Tank des von dem Arbeitnehmer für Firmenzwecke benutzten Lkw ist an sich geeignet, die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 22.10.2019 - 11 Ca 3691/18 - teilweise aufgehoben.

2.

Der Kläger wird verurteilt, 4.943,32 € an die Beklagte nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.01.2019 zu zahlen.

3.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

4.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 22.10.2019 - 11 Ca 3691/18 - wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Beklagte zur Zahlung von 216,- € Spesen für November 2018 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2018 verurteilt wird.

5.

Von den Kosten beider Rechtszüge hat die Beklagte 3/5, der Kläger 2/5 zu tragen.

6.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 280; BGB § 626; ZPO § 286 Abs. 1;

Tatbestand

1. 2. 3. 4. 5. a) b) 1. a) b) c) 1. a) b) c) d) e) 2.