LAG Nürnberg - Urteil vom 06.07.2015
7 Sa 124/15
Normen:
BGB § 626;
Vorinstanzen:
ArbG Weiden, vom 04.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 699/14

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines LKW-Fahrers wegen Durchführung einer Privatfahrt unter Drogeneinfluss

LAG Nürnberg, Urteil vom 06.07.2015 - Aktenzeichen 7 Sa 124/15

DRsp Nr. 2017/3601

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines LKW-Fahrers wegen Durchführung einer Privatfahrt unter Drogeneinfluss

Das Führen eines LKW unter der Wirkung einer Droge rechtfertigt grundsätzlich eine außerordentliche Kündigung. Bei der Abwägung im Einzelfall ist zu berücksichtigen, ob der Arbeitnehmer einmalig Drogen konsumiert hat und ob die Fahrtüchtigkeit bei den konkreten Fahrten beeinträchtigt war (hier: Abwägung zugunsten des Arbeitnehmers).

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Weiden vom 04.02.2015 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.

Der Beklagte betreibt ein Transportgewerbe. Er beschäftigt nicht mehr als 10 Arbeitnehmer.

Der Kläger war beim Beklagten seit 05.11.2013 als LKW - Fahrer beschäftigt.