LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.07.2016
4 Sa 427/15
Normen:
BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 05.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2262/14

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines LKW-Fahrers wegen Täuschung des Arbeitgebers über geleistete Arbeitszeit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.07.2016 - Aktenzeichen 4 Sa 427/15

DRsp Nr. 2017/882

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines LKW-Fahrers wegen Täuschung des Arbeitgebers über geleistete Arbeitszeit

1. Es stellt eine schwerwiegende Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten dar, wenn ein LKW-Fahrer auf die überdurchschnittlich lange Dauer für die Erledigung eines Arbeitsauftrages angesprochen wahrheitswidrig vortäuscht, er habe in einem Stau gestanden bzw. Staplerarbeiten durchgeführt. 2. Gleichwohl ist es dem Arbeitgeber zumutbar, bei einem Lebensalter des Arbeitnehmers von fast 56 Jahren und einer Betriebszugehörigkeit von 17 Jahren das Arbeitsverhältnis noch bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist (hier: sechs Monate) fortzusetzen. 3. Jedoch ist eine hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung wirksam, da sie durch verhaltensbedingte Gründe i.S. von § 1 Abs. 2 KSchG bedingt und daher sozial gerechtfertigt ist. 4. Der Arbeitgeber war auch nicht gehalten, den Arbeitnehmer zunächst abzumahnen, da es sich um eine schwere Pflichtverletzung handelte, deren Rechtswidrigkeit für den Arbeitnehmer ohne Weiteres erkennbar und deren Hinnahme durch den Arbeitgeber offensichtlich ausgeschlossen war.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 5.8.2015 - 3 Ca 2262/14 - werden zurückgewiesen.

II. III.