LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.02.2022
7 Sa 360/21
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; StGB § 303 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 24.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 5/21

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Pförtners wegen gewaltsamer Öffnung eines Spindes

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.02.2022 - Aktenzeichen 7 Sa 360/21

DRsp Nr. 2022/12298

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Pförtners wegen gewaltsamer Öffnung eines Spindes

Hat ein als Pförtner tätiger Arbeitnehmer vom Arbeitgeber den Auftrag erhalten, im Bereich der Pforte befindliche Spinde samt Inhalt auf ihre Notwendigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls zu bündeln und öffnet er einen dieser Spinde gewaltsam durch Zerstörung des angebrachten Vorhängeschlosses, weil ihm der Inhaber trotz Nachforschung nicht bekannt ist, so rechtfertigt der damit einhergehende, relativ geringe Sachschaden an dem Vorhängeschloss nicht die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Vielmehr hätte der Arbeitnehmer in der gegebenen Situation vor einer fristlosen Kündigung abgemahnt werden müssen. Jedenfalls war dem Arbeitgeber eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht unzumutbar.

Tenor

I.

Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 24. August 2021, AZ - 3 Ca 5/21 wird auf Kosten des beklagten Landes zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1; StGB § 303 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die arbeitgeberseitige außerordentliche Kündigung vom 23. Dezember 2020.