LAG Köln - Urteil vom 25.08.2022
8 Sa 429/21
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; Arbeitsschutzgesetz § 5 Abs. 1; GewO § 106; BetrVG § 102 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 17.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 450/21

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Servicetechnikers im Außeneinsatz wegen der beharrlichen Verweigerung des Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung

LAG Köln, Urteil vom 25.08.2022 - Aktenzeichen 8 Sa 429/21

DRsp Nr. 2022/17255

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Servicetechnikers im Außeneinsatz wegen der beharrlichen Verweigerung des Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung

1) Die beharrliche Verweigerung, einer rechtmäßigen Weisung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung Folge zu leisten, kann jedenfalls nach Ausspruch einer einschlägigen Abmahnung geeignet sein, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen.2) Enthält ein ärztliches Attest keinerlei nachvollziehbaren Angaben zur Befreiung von der Maskenpflicht obliegt es dem Arbeitnehmer, Gründe für die Befreiung von der Maskenpflicht schlüssig darzulegen.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 17.06.2021 - 12 Ca 450/21 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1; Arbeitsschutzgesetz § 5 Abs. 1; GewO § 106; BetrVG § 102 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung sowie über die Weiterbeschäftigung des Klägers.

1. 2. 1. 2.