Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 16.10.2019 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger ist seit dem 14.02.2012 bei der Beklagten als Sicherheitsmitarbeiter zu einem Bruttomonatsgehalt von 2.600,00 EUR angestellt. Die Beklagte beschäftigt mehr als 10 Arbeitnehmer und betreibt das Filialunternehmen T M .
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