Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 18.02.2016 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren über die Wirksamkeit einer fristlosen, hilfsweise ordentlichen Kündigung.
Der Kläger ist beim beklagten Land aufgrund Arbeitsvertrags vom 11. Oktober/08. November 2013 (Bl. 18, 19 d. A.) seit dem 11. November 2013 als technischer Mitarbeiter in der J.-Universität A-Stadt beschäftigt. Er wurde in der Abteilung Technik eingesetzt, die von Herrn Dr. L. geleitet wird.
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