LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 06.10.2016
2 Sa 175/16
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 1 und 2; KSchG § 1 Abs. 1 und 2;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 18.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1728/15

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines technischen Mitarbeiter einer Universität wegen Kritik an der Überwachung seiner Arbeitsleistung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.10.2016 - Aktenzeichen 2 Sa 175/16

DRsp Nr. 2017/9449

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines technischen Mitarbeiter einer Universität wegen Kritik an der Überwachung seiner Arbeitsleistung

Auch eine überspitzte, polemische, ironisch zugespitzte Kritik eines Arbeitnehmers an der Überwachung seiner Arbeitsleistung durch Vorgesetzte kann nicht zum Anlass für eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses genommen werden, sofern keine unwahren Tatsachenbehauptungen aufgestellt werden.

Tenor

I.

Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 18.02.2016 - 3 Ca 1728/15 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 241 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 1 und 2; KSchG § 1 Abs. 1 und 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren über die Wirksamkeit einer fristlosen, hilfsweise ordentlichen Kündigung.

Der Kläger ist beim beklagten Land aufgrund Arbeitsvertrags vom 11. Oktober/08. November 2013 (Bl. 18, 19 d. A.) seit dem 11. November 2013 als technischer Mitarbeiter in der J.-Universität A-Stadt beschäftigt. Er wurde in der Abteilung Technik eingesetzt, die von Herrn Dr. L. geleitet wird.

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