Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 08.11.2018, AZ.:
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien des vorliegenden Rechtstreits streiten (im Berufungsverfahren nur noch) über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Arbeitgeberkündigung sowie darüber, ob der Kläger die einstweilige Weiterbeschäftigung zu unveränderten Arbeitsbedingungen bis zum Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens verlangen kann.
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