Auf die Berufung des Klägers hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 23.11.2018 in Sachen
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der außerordentlichen Kündigung der Beklagten vom 06.04.2018 fristlos aufgelöst worden ist, sondern bis zum Ablauf der Kündigungsfrist der hilfsweise ausgesprochenen ordentlichen Kündigung am 31.08.2018 fortbestanden hat.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
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