LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 11.05.2022
2 Sa 349/21
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 626; ZPO § 138 Abs. 2; ZPO § 138 Abs. 3;
Fundstellen:
EzA-SD 2023, 3
LAGE BGB 2002 _ 626 Nr. 140
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 27.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1749/20

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Erstattung einer haltlosen Strafanzeige gegen den ArbeitgeberDarlegungs- und Beweislast hinsichtlich fehlenden Tatsachenbezugs der Strafanzeige

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.05.2022 - Aktenzeichen 2 Sa 349/21

DRsp Nr. 2022/12508

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Erstattung einer haltlosen Strafanzeige gegen den Arbeitgeber Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich fehlenden Tatsachenbezugs der Strafanzeige

1. Die Erstattung einer völlig haltlosen, jeglichen Tatsachenbezugs entbehrenden Strafanzeige einer Arbeitnehmerin gegen den Arbeitgeber (hier: wegen unzulässiger Überwachung) kann die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund rechtfertigen. 2. Zwar trifft im Kündigungsschutzprozess grundsätzlich den Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Haltlosigkeit der erhobenen Vorwürfe. Wegen der Schwierigkeit des Beweises negativer Tatsachen ist es jedoch Sache des Arbeitnehmers, im Rahmen einer sekundären Darlegungslast konkrete Anhaltspunkte für die von ihm erhobenen Behauptungen darzulegen.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 27. August 2021 - 1 Ca 1749/20 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 241 Abs. 2; BGB § 626; ZPO § 138 Abs. 2; ZPO § 138 Abs. 3;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung und einer vorsorglich ausgesprochenen ordentlichen Kündigung.

1. 2.