LAG Köln - Urteil vom 28.01.2015
11 Sa 42/14
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; AGG § 3 Abs. 4; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 22.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 1767/12

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen sexueller Belästigung am Arbeitsplatz und wegen privater Nutzung des Internets am Arbeitsplatz

LAG Köln, Urteil vom 28.01.2015 - Aktenzeichen 11 Sa 42/14

DRsp Nr. 2015/10611

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen sexueller Belästigung am Arbeitsplatz und wegen privater Nutzung des Internets am Arbeitsplatz

1. Eine sexuelle Belästigung i.S. von § 3 Abs. 4 AGG ist "an sich" als wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses gem. § 626 Abs. 1 BGB geeignet. Dies ist jedoch abhängig von den konkreten Umständen, u.a. von ihrem Umfang und ihrer Intensität. 2. Auch im Bereich sexueller Belästigung ist regelmäßig eine Abmahnung vor Ausspruch einer ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit erforderlich, es sei denn, dass bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach Abmahnung nicht zu erwarten steht oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - offensichtlich ausgeschlossen ist.