LAG Hamm - Urteil vom 22.04.2009
2 Sa 1572/08
Normen:
BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Herne, vom 05.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 986/08

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Spesenbetruges

LAG Hamm, Urteil vom 22.04.2009 - Aktenzeichen 2 Sa 1572/08

DRsp Nr. 2020/13334

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Spesenbetruges

1. Zum Nachweis eines Spesenbetruges ist die Verwertung von GPS-Aufzeichnungen zulässig und verletzt das Persönlichkeitsrecht des betroffenen Arbeitnehmers nicht. 2. Ein vollendeter Spesenbetrug in sechs Fällen und ein versuchter Spesenbetrug in drei Fällen rechtfertigen an sich die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses. 3. Jedoch ist es bei einer mehr als 17-jährigen Betriebszugehörigkeit und angesichts der Geringfügigkeit der Spesen dem Arbeitgeber ausnahmsweise zuzumuten, das Arbeitsverhältnis noch drei Tage fortzusetzen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 05.08.2008 - 4 Ca 986/08 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1;

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung vom 27.03.2008 festgestellt.

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