LAG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 17.01.2017
5 TaBV 8/16
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 2; BetrVG § 103; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
LAGE BetrVG 2001 § 103 Nr. 23
NZA-RR 2017, 247
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 22.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 2/15

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen versuchten Prozessbetruges und wegen Privattelefonaten

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 17.01.2017 - Aktenzeichen 5 TaBV 8/16

DRsp Nr. 2017/3499

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen versuchten Prozessbetruges und wegen Privattelefonaten

1. Ein zu Lasten des Arbeitgebers begangener versuchter Prozessbetrug kann ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung sein. Ein Arbeitnehmer verletzt vertragliche Nebenpflichten, wenn er im Rechtsstreit um eine Kündigung bewusst wahrheitswidrig vorträgt, weil er befürchtet, mit wahrheitsgemäßen Angaben den Prozess nicht gewinnen zu können. Parteien dürfen jedoch zur Verteidigung von Rechten in den Grenzen der Wahrheitspflicht alles vortragen, was als rechts-, einwendungs- oder einredebegründender Umstand prozesserheblich sein kann. Jede Äußerung in einem Prozess ist in ihrem Kontext zu sehen und darf nicht aus dem Zusammenhang gerissen werden.