OLG Köln - Urteil vom 15.12.2016
15 U 141/15
Normen:
BGB § 705; BGB § 723 Abs. 1; BGB § 738 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 29.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 407/14

Außerordentliche Kündigung einer BGB-Gesellschaft wegen eines Zerwürfnisses zwischen beiden Gesellschaftern

OLG Köln, Urteil vom 15.12.2016 - Aktenzeichen 15 U 141/15

DRsp Nr. 2017/797

Außerordentliche Kündigung einer BGB -Gesellschaft wegen eines Zerwürfnisses zwischen beiden Gesellschaftern

Ein Gesellschafter einer BGB -Gesellschaft, deren Gesellschaftszweck in der Verwaltung des Grundvermögens der Gesellschaft besteht, ist berechtigt, die Gesellschaft aus wichtigem Grund zu kündigen, wenn eine gedeihliche Zusammenarbeit zwischen beiden Gesellschaftern nicht mehr möglich ist und der andere Gesellschafter vielmehr wiederholt Maßnahmen vorgenommen hat, die im diametralen Gegensatz zu den Interessen der Gesellschaft stehen.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 29.07.2015 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn (9 O 407/14) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass der Anspruch auf Verschaffung des Eigentums an dem Miteigentumsanteil des Beklagten von 53,8947/10000 an dem im Grundbuch von B eingetragenen Grundstück: Flur B2, Hof- und Gebäudefläche, S Straße 10/12 verbunden mit dem Sondereigentum an dem Apartment im dritten Obergeschoss nebst einem Abstellraum im Dachboden, Nr. 115 des Aufteilungsplanes in der Auseinandersetzungsbilanz in Ansatz zu bringen ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen der Kläger zu 80% und der Beklagte zu 20%.