Auf die Berufung des Klägers wird das am 29.07.2015 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn (
Es wird festgestellt, dass der Anspruch auf Verschaffung des Eigentums an dem Miteigentumsanteil des Beklagten von 53,8947/10000 an dem im Grundbuch von B eingetragenen Grundstück: Flur B2, Hof- und Gebäudefläche, S Straße 10/12 verbunden mit dem Sondereigentum an dem Apartment im dritten Obergeschoss nebst einem Abstellraum im Dachboden, Nr. 115 des Aufteilungsplanes in der Auseinandersetzungsbilanz in Ansatz zu bringen ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:
Die Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen der Kläger zu 80% und der Beklagte zu 20%.
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