LAG Niedersachsen - Urteil vom 28.02.2024
2 Sa 375/23
Normen:
BBiG § 22 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 626;
Vorinstanzen:
ArbG Braunschweig, vom 18.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 186/22

Außerordentliche Kündigung im Ausildungsverhältnis wegen sexueller Belästigung einer Auszubildenden desselben Unternehmens außerhalb der Arbeitszeit

LAG Niedersachsen, Urteil vom 28.02.2024 - Aktenzeichen 2 Sa 375/23

DRsp Nr. 2024/8067

Außerordentliche Kündigung im Ausildungsverhältnis wegen sexueller Belästigung einer Auszubildenden desselben Unternehmens außerhalb der Arbeitszeit

Der Arbeitnehmer ist auch außerhalb der Arbeitszeit verpflichtet, auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen. Ein außerdienstliches Verhalten beeinträchtigt die berechtigten Interessen des Arbeitgebers oder anderer Arbeitnehmer, wenn es einen Bezug zur dienstlichen Tätigkeit hat. Das ist der Fall, wenn es negative Auswirkungen auf den Betrieb oder einen Bezug zum Arbeitsverhältnis hat. Die einmalige sexuelle Belästigung einer Auszubildenden durch einen Auszubildenden aus dem gleichen Betrieb außerhalb der Arbeitszeit kann einen wichtigen Grund zur Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG darstellen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes vom 18. April 2023 - 6 Ca 186/22 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.741,-Euro festgesetzt.

Normenkette:

BBiG § 22 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 626;

Tatbestand

Die Parteien streiten um den Bestand ihres Ausbildungsverhältnisses.

Die Beklagte ist ein Unternehmen der Automobilindustrie.