OLG München - Endurteil vom 16.03.2017
23 U 1317/16
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 2; BGB § 314;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 19.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen O 13169/13

Außerordentliche Kündigung von Verträgen über Hausverwaltung, Hausmeisterbetreuung und Finanzbuchhaltungsdienstleistungen wegen verbaler Entgleisungen des Auftragnehmers

OLG München, Endurteil vom 16.03.2017 - Aktenzeichen 23 U 1317/16

DRsp Nr. 2017/12894

Außerordentliche Kündigung von Verträgen über Hausverwaltung, Hausmeisterbetreuung und Finanzbuchhaltungsdienstleistungen wegen verbaler Entgleisungen des Auftragnehmers

Kündigt der Geschäftsführer einer GmbH, die sich gegenüber ihrem Auftraggeber zur Erbringung von Hausverwaltungs-, Hausmeister- und Finanzbuchhaltungsdienstleistungen verpflichtet hat, an, er werde vom Geschäftsführer der Auftraggeberin keinerlei Weisungen mehr entgegen nehmen, dieser sei "kein Manager, sondern ein Mitläufer, ein reiner Verwalter des Elends und die ungeeignetste Person, um mögliche Weichen für die Zukunft zu stellen", so berechtigt dies die Auftraggeberin zur fristlosen Kündigung der geschlossenen Verträge.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 19.02.2016, Az. 14 HK O 13169/13, aufgehoben.

2.

Die Klage wird abgewiesen.

3.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

5.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 2; BGB § 314;

Gründe

I.

I. II.