BFH - Beschluss vom 03.06.2009
IV B 48/09
Normen:
FGO § 69 Abs. 2; EStG § 14a Abs. 4;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 1641
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 02.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 V 437/08

Aussetzen des Vollzugs der Kirchensteuer und anderer Annexforderungen entsprechend § 69 Abs. 2 S. 4 Finanzgerichtsordnung (FGO) i.R.d. Aussetzung der Einkommensteuer; Drohung wirtschaftlicher Nachteilen durch Vollziehung angefochtener Einkommensteuerbescheide als unbillige und nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte i.S.d. FGO; Gewährung eines Freibetrages bei Veräußerung von Teilen des zu einem landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Grund und Boden

BFH, Beschluss vom 03.06.2009 - Aktenzeichen IV B 48/09

DRsp Nr. 2009/20967

Aussetzen des Vollzugs der Kirchensteuer und anderer Annexforderungen entsprechend § 69 Abs. 2 S. 4 Finanzgerichtsordnung (FGO) i.R.d. Aussetzung der Einkommensteuer; Drohung wirtschaftlicher Nachteilen durch Vollziehung angefochtener Einkommensteuerbescheide als unbillige und nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte i.S.d. FGO; Gewährung eines Freibetrages bei Veräußerung von Teilen des zu einem landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Grund und Boden

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 2; EStG § 14a Abs. 4;

Gründe:

I.

Die Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) sind Eheleute, die in den Streitjahren (2004 und 2005) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Sie haben drei Söhne (A, B und C) und eine behinderte Tochter. Der Antragsteller ist Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebs.