FG Hamburg - Beschluss vom 30.06.2005
V 1/01
Normen:
EStG § 18 § 32c ; GG Art. 3 Abs. 1 ; FGO § 74 ;

Aussetzung bei angestrebter Anwendung des § 32c EStG auf freiberufliche Einkünfte

FG Hamburg, Beschluss vom 30.06.2005 - Aktenzeichen V 1/01

DRsp Nr. 2005/14835

Aussetzung bei angestrebter Anwendung des § 32c EStG auf freiberufliche Einkünfte

1. Im Hinblick auf das auf Grund des Vorlagebeschlusses des BFH vom 24.02.1999 X R 171/96, BStBl II 1999, 450 zur Verfassungswidrigkeit des § 32c EStG anhängige Normenkontrollverfahren vor dem BVerfG 2 BvL 2/99 und die Bindung aller Gerichte an die zu erwartende Entscheidung des BVerfG gemäß § 31 BVerfGG ist eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 74 FGO auch in einem Fall möglich, in dem es darum geht, ob die Tarifbegünstigung des § 32c EStG auch auf Einkünfte aus selbständiger Arbeit gemäß § 18 anzuwenden ist. 2. Vom BVerfG im Fall einer Feststellung der Verfassungswidrigkeit des § 32c EStG möglicherweise vorgesehene Anpassungsmaßnahmen dürften nicht nur den Klägern des Ausgangsverfahrens der Entscheidung des BVerfG zugute kommen, sondern auch Klägern anderer Verfahren, die im Hinblick auf die anstehende Entscheidung des BVerfG ruhen oder ausgesetzt sind und deren Fälle mit dem Fall des Ausgangsverfahrens vergleichbar sind.

Normenkette:

EStG § 18 § 32c ; GG Art. 3 Abs. 1 ; FGO § 74 ;

Entscheidungsgründe: