FG Hamburg - Urteil vom 09.05.2016
3 KO 114/16
Normen:
FGO § 133a;

Aussetzung der Vollstreckung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses wegen eines Gehörsverstoßes im Hauptsacheerledigungs-Kostenlastbeschluss

FG Hamburg, Urteil vom 09.05.2016 - Aktenzeichen 3 KO 114/16

DRsp Nr. 2018/2955

Aussetzung der Vollstreckung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses wegen eines Gehörsverstoßes im Hauptsacheerledigungs-Kostenlastbeschluss

1. Die Vollstreckung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses ist nicht wegen eines mit der Erinnerung eingewandten Missverständnisses bzw. Gehörsverstoßes im Hauptsacheerledigungs-Kostenlastbeschluss auszusetzen, nachdem die Anhörungsrüge gemäß § 133 a FGO im Hauptsacheverfahren versäumt worden ist.2. Eine Erledigungsgebühr kann bei nur teilweiser Erledigung entstehen; die besondere Mitwirkung kann bereits vor dem Hintergrund anfangs fehlender sachlicher Mitwirkung der Gegenseite einsetzen.

Normenkette:

FGO § 133a;

Gründe

A.

Mit der Erinnerung bestreitet die beklagte Familienkasse

- eine Erledigungserklärung ihrerseits in der Hauptsache für den nicht durch ihre Abhilfe umfassten Kindergeld-Streitzeitraum September und Oktober 2014 und

- die Entstehung der (nach Kostenlastquote des Hauptsacheerledigungs-Kostenlastbeschlusses vom 5. Januar 2016) zu 5/6 laut angefochtener Kostenfestsetzung vom 30. März 2016 dem Kläger zu erstattenden Erledigungsgebühr.

I.