A.
Mit der Erinnerung bestreitet die beklagte Familienkasse
- eine Erledigungserklärung ihrerseits in der Hauptsache für den nicht durch ihre Abhilfe umfassten Kindergeld-Streitzeitraum September und Oktober 2014 und
- die Entstehung der (nach Kostenlastquote des Hauptsacheerledigungs-Kostenlastbeschlusses vom 5. Januar 2016) zu 5/6 laut angefochtener Kostenfestsetzung vom 30. März 2016 dem Kläger zu erstattenden Erledigungsgebühr.
I.
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