FG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 21.05.2007
3 V 10314/06
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 ; AO § 120 Abs. 2 Nr. 1 ; FGO § 69 § 135 § 136 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1538

Aussetzung der Vollziehung - Anordnung einer Sicherheitsleistung

FG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 21.05.2007 - Aktenzeichen 3 V 10314/06

DRsp Nr. 2007/11070

Aussetzung der Vollziehung - Anordnung einer Sicherheitsleistung

1. Ein kostenrechtlich relevantes Teilunterliegen liegt im Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung auch dann vor, wenn der Antragsteller AdV ohne Sicherheitsleistung beantragt, die Finanzbehörde erst nach Rechtshängigkeit AdV gegen Sicherheitsleistung gewährt, und das Gericht sodann AdV gegen Sicherheitsleistung in der vom FA geforderten Höhe gewährt. 2. Der auf die Sicherheitsleistung entfallende Teil des Rechtsstreits ist kostenrechtlich mit 25 vom Hundert zu bewerten.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 ; AO § 120 Abs. 2 Nr. 1 ; FGO § 69 § 135 § 136 ;

Entscheidungsgründe:

Der gemäß § 69 Abs. 4 S. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zulässige Antrag ist insoweit begründet, als das Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung in Höhe der tenorierten Sicherheitsleistung zu gewähren ist.

Nach § 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) soll das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Bescheides auf Antrag ganz oder teilweise aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.