BFH - Beschluss vom 07.03.2006
V S 24/04
Normen:
FGO § 69 Abs. 3 § 128 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1315
Vorinstanzen:
FG Brandenburg, vom 20.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 V 1548/04

Aussetzung der Vollziehung - Beschwerde

BFH, Beschluss vom 07.03.2006 - Aktenzeichen V S 24/04

DRsp Nr. 2006/11473

Aussetzung der Vollziehung - Beschwerde

1. Gegen die Entscheidung des FG über die AdV nach § 69 Abs. 3 FGO steht den Beteiligten die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist.2. In den Fällen des § 128 Abs. 3 FGO findet eine Zulassung der Beschwerde durch den BFH nicht statt. Diese Regelung ist mit dem GG vereinbar.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3 § 128 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) des Landes Brandenburg hat den Antrag des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) auf Aussetzung der Vollziehung von Zinsen zur Umsatzsteuer 1994 bis 1996 mit Beschluss vom 20. September 2004 abgewiesen und die Beschwerde nicht zugelassen. Der dennoch eingelegten Beschwerde hat das FG nicht abgeholfen.

II. Die Beschwerde ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen.

1. Nach § 128 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) steht den Beteiligten die Beschwerde gegen die Entscheidung des FG über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Das FG hat die Beschwerde in der angefochtenen Entscheidung nicht zugelassen und seine Entscheidung ausdrücklich für unanfechtbar erklärt. Mithin ist die Beschwerde nicht statthaft.