BFH - Beschluss vom 01.03.2006
VIII B 1/06
Normen:
FGO § 128 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1313
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 14.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 B 3304/05

Aussetzung der Vollziehung - Beschwerde gegen AdV-Beschluss

BFH, Beschluss vom 01.03.2006 - Aktenzeichen VIII B 1/06

DRsp Nr. 2006/11486

Aussetzung der Vollziehung - Beschwerde gegen AdV-Beschluss

1. Gegen Entscheidungen über AdV ist die Beschwerde nur gegeben, wenn das FG diese in seiner Entscheidung zugelassen hat.2. Eine "außerordentliche Beschwerde" gegen einen ablehnenden Beschluss des FG betr. AdV ist ausgeschlossen.

Normenkette:

FGO § 128 Abs. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie war deshalb zu verwerfen.

1. Nach § 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) steht den Beteiligten gegen die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) über die Aussetzung der Vollziehung (AdV) nach § 69 Abs. 3 FGO die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung ausdrücklich oder ausnahmsweise noch in einem späteren Beschluss nachträglich vom FG zugelassen worden ist.

Das FG hat im Tenor des angefochtenen Beschlusses die Beschwerde ausdrücklich nicht zugelassen und der Beschwerde auch nicht abgeholfen.