FG Niedersachsen - Beschluss vom 28.03.2012
7 V 4/12
Normen:
EStG § 10 Abs 1 Nr 1; EStG § 22 Nr 1a; EStG § 24a; EStG § 25; EStG § 26; EStG § 32 Abs 6; § 32a; FGO § 69; GG Art 20; GG Art 3 Abs 1; GG Art 6;

Aussetzung der Vollziehung - Kein Splitting-Verfahren für Alleinerziehende

FG Niedersachsen, Beschluss vom 28.03.2012 - Aktenzeichen 7 V 4/12

DRsp Nr. 2012/19121

Aussetzung der Vollziehung – Kein Splitting-Verfahren für Alleinerziehende

Die derzeitige Besteuerung Alleinerziehender nach der Grundtabelle ist nicht verfassungswidrig. Dass sowohl Eheleute (mit oder ohne Kinder) als auch Alleinerziehende unter den Begriff „Familie” fallen, führt nicht dazu, dass beide Gruppen trotz bestehender Unterschiede steuerlich gleich behandelt werden müssten. Zwischen Alleinerziehenden und Eheleuten (verheiratet oder geschieden mit Realsplitting, mit oder ohne Kindern) bestehen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, dass sie die ungleiche Behandlung – Splitting-Verfahren nur für zusammen zu veranlagende Eheleute, nicht für Alleinerziehende, Real-Splitting für Geschiedene – rechtfertigen können. Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG gebietet es nicht, das Ehegattensplitting auf die Besteuerung von Alleinstehenden mit Kindern auszudehnen. Das Ehegatten-Splitting ist keine beliebig veränderbare Steuer-'Vergünstigung', sondern eine an dem Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG und an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Ehepaare (Art. 3 Abs. 1 GG) orientierte sachgerechte Besteuerung. Das Ehegatten-Splitting gewährleistet die verfassungsrechtlich geschützte Entscheidungsfreiheit der Eheleute zur Gestaltung ihrer ehelichen und wirtschaftlichen Lebensverhältnisse.