BFH - Beschluss vom 15.06.2005
IV S 3/05
Normen:
FGO § 69 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 2014
BFH/NV 2005, 2014

Aussetzung der Vollziehung

BFH, Beschluss vom 15.06.2005 - Aktenzeichen IV S 3/05

DRsp Nr. 2005/14606

Aussetzung der Vollziehung

1. Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung an das Gericht ist nur zulässig, wenn das FA einen bei ihm gestellten Aussetzungsantrag abgelehnt hat. Der beim FA gestellte Antrag muss abgelehnt worden sein, bevor ein solcher Antrag bei Gericht gestellt werden kann.2. Eine Ablehnung des Aussetzungsantrages i. S. des § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO ist weder in einer Befristung hinsichtlich der Dauer einer Aussetzung der Vollziehung noch in einer Mitteilung über den Ablauf der für die Dauer des Einspruchsverfahrens gewährten Aussetzung der Vollziehung zu sehen.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 4 ;

Gründe:

Die Klägerin, Beschwerdeführerin und Antragstellerin (Antragstellerin) begehrt die Aussetzung der Vollziehung (AdV) eines geänderten Gewinnfeststellungsbescheids für das Streitjahr (1997). Der Beklagte, Beschwerdegegner und Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) hatte im Einspruchsverfahren AdV bis zum Ergehen der Einspruchsentscheidung gewährt.