FG Hamburg - Beschluss vom 05.07.2007
4 V 202/06
Normen:
FGO § 69 Abs. 3 ; VO (EG) Nr. 1290/2005 Art. 9 Abs. 1 ;

Aussetzung der Vollziehung

FG Hamburg, Beschluss vom 05.07.2007 - Aktenzeichen 4 V 202/06

DRsp Nr. 2007/16434

Aussetzung der Vollziehung

Wirksamer Schutz der Interessen der Gemeinschaft.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3 ; VO (EG) Nr. 1290/2005 Art. 9 Abs. 1 ;

Tatbestand:

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Antragsgegner (Ag) zu Recht seine Zinsbescheide vom 15.05.2003 nur gegen Sicherheitsleistung ausgesetzt hat.

Mit Rückforderungsbescheid vom 22.09.1999 in der Fassung späterer Berichtigungsbescheide forderte der Ag von der Antragstellerin (Ast) gewährte Ausfuhrerstattung, teilweise zuzüglich einer 50%igen Sanktion zurück. Über den gegen diese Bescheide eingelegten Einspruch wurde bislang noch nicht abschließend entschieden.

Die Vollziehung der angeforderten Beträge wurde mit Verwaltungsakt vom 27.03.2003 ausgesetzt. Für den Teilbetrag in Höhe von insgesamt 92.657,87 EUR wurde die Wirksamkeit der Aussetzung der Vollziehung jedoch von der Hinterlegung einer Sicherheit abhängig gemacht. Die Sicherheit wurde geleistet.

Ferner setzte der Ag für einen Teilbetrag der Rückforderung in Höhe von insgesamt 197.059,27 EUR mit Zinsbescheiden vom 15.05 Mai 2003 die bis zum 30.04.2003 aufgelaufenen Zinsen in Höhe von insgesamt 86.927,42 EUR fest. Gegen diese Zinsanforderung legte die Ast form- und fristgerecht Einspruch ein und stellte einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Der Einspruch wird beim Ag unter RL .../03 geführt.