I. Die Klägerin, Beschwerdeführerin und Antragstellerin (Klägerin) hatte nach Aufhebung der zunächst gewährten Aussetzung der Vollziehung des Umsatzsteuervorauszahlungsbescheides für das zweite Quartal 2003 durch den Beklagten, Beschwerdegegner und Antragsgegner (Finanzamt --FA--) beim zuständigen Finanzgericht (FG) die gerichtliche Aussetzung beantragt. Diese wurde vom FG mit Beschluss vom 29. November 2006 gewährt. Eine zeitliche Befristung enthielt dieser Beschluss nicht. Das Klageverfahren, in dessen Verlauf das FA einen den Vorauszahlungsbescheid ersetzenden Umsatzsteuerjahresbescheid für 2003 erließ, endete mit einer Klageabweisung durch das FG. Hiergegen hat die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde erhoben, die der Senat mit Beschluss vom 3. August 2007 (Az. V B 73/07) als unbegründet zurückgewiesen hat.
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