FG Hamburg - Beschluss vom 13.06.2008
4 V 119/08
Normen:
FGO § 69 Abs. 4 ;

Aussetzung der Vollziehung

FG Hamburg, Beschluss vom 13.06.2008 - Aktenzeichen 4 V 119/08

DRsp Nr. 2008/17740

Aussetzung der Vollziehung

Aufhebung der Befristung einer Vollziehungsaussetzung zum Fristablauf hat nur deklaratorischen Charakter.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 4 ;

Tatbestand:

I.

Die Antragstellerin begehrt die Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheides.

Mit Steuerbescheid vom 27.12.2007 nahm der Antragsgegner die Antragstellerin auf Zahlung von Mineralölsteuersteuer in Höhe von insgesamt EUR 3.951,36 mit der Begründung in Anspruch, sie habe ohne die nach dem Mineralölsteuergesetz erforderliche Erlaubnis im Frühjahr 2006 Rapsöl hergestellt und als Kraftstoff abgegeben.

Die Antragstellerin erhob gegen den Steuerbescheid vom 27.12.2007 Einspruch und beantragte zudem, die Vollziehung des Bescheides auszusetzen, was der Antragsgegner ihr mit Bescheid vom 07.02.2008 "bis zum Ergehen der Einspruchsentscheidung" gewährte.

Mit Einspruchsentscheidung vom 17.03.2008 wies der Antragsgegner sodann den Einspruch der Antragstellerin gegen den Steuerbescheid vom 27.12.2007 zurück. In der Begründung der Einspruchsentscheidung heißt es u.a.: Die Aufhebung der Aussetzung der Vollziehung nach § 361 AO werde hiermit mit sofortiger Wirkung angeordnet. Hierzu werde auch Bezug auf den Bescheid vom 07.02.2008 genommen.

Die Antragstellerin hat am 28.04.2008 Klage erhoben und zugleich beantragt, die Vollziehung des Steuerbescheides vom 27.12.2007 auszusetzen.